14. März 2020 Friederike

Hochzeiten in Zeiten des Coronavirus II – Traumhochzeit oder doch Alptraum Hochzeit? Juristische Einschätzung

Hochzeiten in Zeiten des Coronavirus – die juristische Einschätzung von Rechtsanwältin Simone Winkler

In diesem Gastartikel von Simone Winkler, Anwältin aus Hamburg, bekommt Ihr als Brautpaar oder Dienstleister für Hochzeiten einen rechtlichen Überblick über die Situation während des jetzt begonnenen Shutdowns aufgrund des Coronavirus.

Sagen wir die ganze Hochzeit ab? Oder nur die Feier? Und wenn wir absagen, was wird dann mit den Dienstleistern. Müssen wir die trotzdem bezahlen? Letztendlich müssen die ja auch nicht leisten, wenn wir absagen, oder? Und was, wenn ich schon eine Anzahlung getätigt habe? Bekomme ich die wieder?

Zum Merken noch das Pinterestbild zum Pinnen und späterlesen und dann: Simone Winkler mit der juristischen Einschätzung, wie wir mit den anstehenden Hochzeiten in 2020 umgehen können. Bei weiteren Fragen findet Ihr Simones Kontaktdaten ganz unten in diesem Artikel. Und: Danke für deine Hilfe, Simone! ♥

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Coronavirus und Hochzeiten – Traumhochzeit oder doch Alptraum Hochzeit?

Das Corona-Virus beherrscht unseren Alltag im Moment gänzlich. Selbst wenn wir nicht Virusträger oder gar Erkrankter sind, sind wir doch alle irgendwie betroffen: Als Urlauber, die aus einem gefährdeten oder betroffenen Gebiet zurückkehren, als Pendler in vollen S-Bahnen, als Eltern von Kindern, die nicht mehr betreut werden können oder auch als Besucher von Konzerten oder Theatern, die auf die Vorstellungen verzichten müssen. Das sind alltägliche Ärgernisse, die wir aber alle irgendwie in den Griff bekommen.

Die Behörden raten, soziale Kontakte so gering wie möglich zu halten.

Das Corona-Virus beherrscht unseren Alltag im Moment gänzlich. Selbst wenn wir nicht Virusträger oder gar Erkrankter sind, sind wir doch alle irgendwie betroffen: Als Urlauber, die aus einem gefährdeten oder betroffenen Gebiet zurückkehren, als Pendler in vollen S-Bahnen, als Eltern von Kindern, die nicht mehr betreut werden können oder auch als Besucher von Konzerten oder Theatern, die auf die Vorstellungen verzichten müssen. Das sind alltägliche Ärgernisse, die wir aber alle irgendwie in den Griff bekommen.

Aber was wird denn dann mit unserer Hochzeit? Unsicherheit als unser Begleiter.

Und nun? Sagen wir die ganze Hochzeit ab? Oder nur die Feier? Und wenn wir absagen, was wird dann mit den Dienstleistern? Müssen wir die trotzdem bezahlen? Letztendlich müssen die ja auch nicht leisten, wenn wir absagen, oder? Und was, wenn ich schon eine Anzahlung getätigt habe? Bekomme ich die wieder? Fragen über Fragen, bei deren Beantwortung der nachfolgende Text helfen soll.

„Es kommt drauf an.“

Simone Winkler, allein auf weiter Flur. Im Moment vielleicht eine gute Idee 😉
Foto: Trautante Friederike (so wie alle Bilder in diesem Beitrag)

Die typische Antwort eines Juristen auf die Frage, was man denn nun machen soll, wird sein: „Es kommt darauf an.“

Und zwar unter anderem darauf, wo (in welchem Ort) die Veranstaltung stattfinden soll. Wichtig ist dies deshalb, weil verschiedene Gemeinden und Städte sog. Allgemeinverfügungen getroffen haben, mit denen übertragbare Krankheiten bekämpft werden sollen. Grundlage für diese Verfügungen ist das Infektionsschutzgesetz – IfSG (amtliche Bezeichnung: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen). Damit werden die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Ge- und Verbote zu erlassen um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen. Und die Landesregierungen dürfen wiederum diese Aufgabe an andere Stellen, wie eben die Städte und Gemeinden, übertragen. Mit diesen Rechtsverordnungen dürfen auch unsere Grundrechte wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG) eingeschränkt werden.

So hat zum Beispiel die Stadt Heilbronn alle Veranstaltungen verboten, bei der über 200 Leute anwesend sind. Veranstaltungen mit 100 bis 199 Personen müssen beim Ordnungsamt angemeldet werden und werden dann im Einzelfall geprüft. Beides gilt gleichermaßen für öffentliche wie für private Veranstaltungen. Es gibt allerdings auch Gemeinden, bei denen ist die Regelung nicht so eindeutig, weil in der entsprechenden Verfügung nicht zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen unterschieden wird, dafür aber JEGLICHE Veranstaltung betroffen ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Was heißt das jetzt konkret? Hochzeiten mit über 200 Gästen dürfen auf keinen Fall stattfinden, Hochzeiten mit 100 bis 199 Gästen ggf. unter Auflagen und kleinere Hochzeiten in Heidelberg derzeit problemlos. In Stuttgart allerdings sieht die Lage derzeit (!) ganz anders aus, dort darf im Zweifel gar nicht gefeiert werden.

Also ganz wichtig: Informiert euch! Ruft im Zweifel beim Ordnungsamt der Stadt an. Die können euch ganz genau sagen, wie die Verordnung auszulegen ist. Und erkundigt euch bis kurz vor der Veranstaltung über Änderungen.

Okay, beim Ordnungsamt angerufen und nachgefragt. Und jetzt?

Wir haben jetzt also nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt, zwei Möglichkeiten: Entweder ihr dürft feiern oder eben nicht. Die gucken wir uns jetzt mal etwas genauer an.

Möglichkeit 1: Es liegt für Eure Hochzeit auch während des Coronavirus kein Verbot vor

Wir fangen damit an, dass das Ordnungsamt bzw. die Gemeinde die Feier erlaubt hat, behördliche Verbote also nicht bestehen. Trotzdem habt ihr ein flaues Gefühl im Magen und wollt eure Lieben keiner noch so kleinen Gefahr aussetzen und möchtet deshalb zwar heiraten, aber nach der standesamtlichen Trauung doch keine große Feier machen, sondern diese lieber auf später verschieben.

Kommunikation!

Dann wäre jetzt der nächste Schritt, allen Dienstleistern Bescheid zu geben, dass die Hochzeit abgesagt ist. An dieser Stelle kommt es jetzt darauf an, ob euer Dienstleister, der ja bereit stand um euch euren schönsten Tag des Lebens zu ermöglichen, irgendeine Regelung zum Thema Stornierung in seinem Vertrag geregelt hat. Denn wenn das der Fall ist, gelten diese Regelungen. Also relativ einfach, denn Verträge muss man einhalten, auch wenn man sie anders beendet als ursprünglich gedacht.

Vertrag oder gesetzliche Regelung

Enthält der Vertrag keine Regelung oder es gibt gar nichts Schriftliches, ist die Sache etwas schwieriger, denn dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Um da aber zu wissen, welche Regelung anzuwenden sind, müssen wir feststellen um was für einen Vertrag es sich handelt, denn bei den verschiedensten Verträgen finden natürlich unterschiedliche Regelungen. So gibt es bei einem Dienstvertrag Varianten in denen es eine Kündigungsfrist gibt, aber auch solche, die nicht gekündigt werden können, weil sie mit „Zweckerreichung“ enden oder aber für eine bestimmten Zeitraum geschlossen werden oder auf eine einmalige Dienstleistung beschränkt sind. Beim Werkvertrag hingegen, kann der Auftraggeber (also ggf. das Brautpaar) jederzeit kündigen.

Simone Winkler in ihrer Lieblingsstadt. Hamburg ♥

 

Dienst- oder Werkvertrag?

Bei der Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag kommt es darauf an, was der Zweck des Vertrages ist. Ist der Zweck des Vertrages die Durchführung einer Handlung, dann haben wir einen Dienstvertrag. Kommt es euch auf das Ergebnis an, dann haben wir einen Werkvertrag.

Beispiel DJ: Wahrscheinlich Dienstvertrag

Beispiele gefällig? Gerne doch: Der Auftritt eines DJs auf einer Hochzeit wird regelmäßig ein Dienstvertrag sein, denn es kommt euch hier darauf an, dass er für die Dauer seines Auftritts die Gäste und vor allem natürlich das Brautpaar gut unterhält. Dann kommt es euch genau darauf an, auf die Art und Weise der Durchführung des Auftritts. Ihr werdet mit ihm vereinbart haben, welche Musik er spielen soll und wie lange und welche Pausen, etc. pp. Also? Richtig! Dienstvertrag.

Beispiel Friseurin und Visagistin: Wahrscheinlich Werkvertrag

Bei einer Friseurin oder Visagistin hingegen, kommt es euch vor allem auf das Ergebnis an. Ihr wollt am wichtigsten Tag in eurem Leben PHANTASTISCH aussehen. Wie der Künstler (ja, für mich sind unter Umständen auch Friseure und Visagisten Künstler) zu diesem Ergebnis kommt, ist euch im Zweifel nicht so wichtig. Hauptsache, das Ergebnis stimmt.

Okay, Dienstvertrag oder Werkvertrag geklärt. Und nun?

So. Nun wissen wir, welchen Vertrag wir haben und schauen uns an, was es zum Thema Kündigung zu sagen gibt. Um es relativ einfach zu halten, bleibe ich bei meinen beiden Beispielen DJ und Visagistin.

Beispiel DJ: Wahrscheinlich Dienstvertrag

Der Vertrag mit dem DJ ist ein Dienstvertrag, der für einen genauen Zeitraum geschlossen wurde, nämlich für die Dauer eurer Hochzeitsfeier. Aus diesem Grunde haben wir hier einen Vertrag, der nicht vorher gekündigt werden kann bzw. nur mit einem wichtigen Grund. Bei der Frage, was ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist, hilft uns ein Blick ins Gesetz. (Glaubt mir, als Jurastudentin habe ich diesen Satz gehasst. Aber er ist verdammt richtig ;-)) Dort erklärt uns § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB:

„Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

In diesem Falle müsste also abgewogen werden, ob euer Interesse, euer flaues Gefühl zu beruhigen und die Gefährdung eurer Gäste vollständig auszuschließen, höher wiegt, als das Interesse des DJs, dass der Vertrag wie geplant ausgeführt wird.

Diese Frage dürfte hier wohl mit „Nein“ zu beantworten sein. Denn zum einen besteht ja die gleiche Gefahr für den Dienstleister wie für euch und eure Gäste und zum anderen handelt es sich bei DJs meist um Einzelkämpfer, für die jeder einzelne Auftritt das finanzielle Überleben sichert.

Ihr müsst also davon ausgehen, dass ihr diesen Dienstvertrag für Eure Hochzeit nicht kündigen könnt.

Eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung ist ein Rücktritt vom Vertrag. Für einen Rücktritt vom Vertrag wäre es notwendig, dass der Vertragspartner die geschuldete Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbringt. Dann wäre es unter bestimmten Umständen möglich, einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Allerdings ist auch diese Möglichkeit hier nicht anwendbar, weil der DJ hier ja noch nicht mal die Möglichkeit bekommt, seine Dienstleistung zu erbringen. Ihr könnt also weder zurücktreten noch kündigen. Der Vertrag bleibt bestehen und ihr müsst den Dienstleister voll auszahlen.

Was aber immer geht, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. In dem könntet ihr euch mit dem Künstler einigen, unter welchen Bedingungen der Vertrag doch beendet werden könnte.

Beispiel Friseurin oder Visagistin: Wahrscheinlich Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag sieht die Sache erheblich einfacher aus. Dort ist vorgesehen, dass der Auftraggeber jederzeit den Werkvertrag kündigen kann. Also schon vor der Ausführung oder ggf. auch während der Ausführung. Geregelt ist das in § 648 Satz 1 BGB. Dort ist geregelt:

„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“

Super, könnte man sich freuen, dann ist ja alles gut. Wir sagen die Hochzeit einfach ab und die Visagistin guckt in die Röhre, ohne eine Vergütung.

So einfach ist es dann aber eben doch nicht. Denn der § 648 BGB hat auch noch einen Satz zwei und einen Satz drei. Diese sind ziemlich kompliziert formuliert, weshalb ich euch den Gesetzestext erspare. Die Reglung dieser beiden Sätze läuft darauf hinaus, dass der Auftragnehmer, hier also die Friseurin oder Visagistin, einen Teil der Vergütung trotzdem verlangen kann. Da es über die Höhe dieser Vergütung in der Vergangenheit viele Rechtsstreitigkeiten gegeben hat, hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, dass der Unternehmer 5 % der noch offenen Leistung verlangen kann, auch wenn er sie nicht erbringt. In Einzelfällen kann das auch mehr oder weniger sein, aber das wäre jetzt zu kompliziert.

Hinsichtlich eines Rücktritts vom Vertrag kann ich es mir einfach machen und nach oben verweisen, denn auch da gelten die beim Dienstvertrag gemachten Ausführungen.

Terminverschiebung: Einfach erstmal einigen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Verschiebung des Termins. Auch das ist jederzeit möglich, wenn ihr euch einigen könnt.

Aber gerade beim Thema Hochzeit und die dazu gehörigen Dienstleistungen könnte das schwierig werden, denn die Hochzeitssaison ist nur von Mitte April bis Mitte Oktober und in dieser Zeit gibt es nur eine endliche Anzahl von Wochenenden und je nach Dienstleistung ist jeder auch nur in der Lage eine bestimmte Anzahl von Hochzeiten an einem Wochenende zu betreuen.

Bei einer Verschiebung auf einen Termin an einem normalen Werktag oder in die Wintermonate werden die meisten Hochzeitsdienstleister sicherlich kulant sein, wenn Ihr offen mit ihnen redet.

Eine Verschiebung kann relevant sein, wenn die Leistungen des Dienstleisters an bestimmte Ereignisse gebunden sind, die er selbst nicht beeinflussen kann. Im Falle einer Hochzeit kann man hiervor sicherlich ausgehen 😉

Ist also der neue Termin erst einmal fest vereinbart, seid ihr als Brautpaar genau so daran gebunden, wie euer Dienstleister auch.

Solltet ihr euch nicht auf einen Ausweichtermin einigen können, gilt das oben Gesagte zu Kündigung und Rücktritt.

Zwischenfazit: Passt Eure Hochzeit vielleicht an, aber feiert die Liebe!

Wenn ihr die Hochzeit absagen wollt, weil ihr kein gutes Gefühl dabei habt, sie aber grundsätzlich hätte stattfinden können, weil es kein Verbot gibt oder gab, seid ihr entweder an eure Verträge gebunden oder aber könnt kündigen und müsst dem Auftragnehmer aber einen Teil seiner Vergütung zukommen lassen.

Hier ist es sicherlich besser, die Hochzeit an die neuen Gegebenheiten anzupassen, aber zu feiern, was es in dieser Krise zu feiern gibt. Nämlich, dass Ihr den Rest Eures Lebens miteinander verbringen wollt! Auch wenn die Hochzeit dann vielleicht auf dem heimischen Sofa mit nur fünf Gästen und mitgebrachten Kuchen stattfindet, sie findet statt!

Eure Dienstleister stehen sicher hinter Euch bei allem, was sie möglich machen können!

Möglichkeit 2: Es liegt ein behördliches Verbot vor

Erheblich einfacher wird die Sache, wenn die ein behördliches Verbot vorliegt für jegliche Zusammenkünfte, wenn also auch eine Verkleinerung und Anpassung der Hochzeit keine Option sein kann.

Dann spricht man davon, dass die Leistung des Auftragnehmers unmöglich wird. Sie kann einfach nicht ausgeführt werden, weil die Hochzeit nicht stattfinden kann. Dann kommt § 275 Abs. 1 BGB zur Anwendung:

„Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“

Mit anderen Worten: Kann der Dienstleister nicht leisten, muss er das auch nicht. Allerdings hat er dann auch keinen Anspruch auf seine Vergütung.

An dieser Stelle kommt natürlich die berechtigte Frage auf, was denn mit einer geleisteten Anzahlung passieren soll, wenn doch der Unternehmer eigentlich gar keinen Anspruch auf seine Vergütung hat.

Schon angefangen oder nicht?

An dieser Stelle muss meines Erachtens unterschieden werden, ob der Dienstleister ggf. schon mit der Umsetzung des Vertrages angefangen hat oder nicht. Und wenn er denn schon angefangen hat, ob diese Teilleistung für den Auftraggeber später ggf. noch einmal von Nutzen sein kann.

Beispiel Hochzeitsplaner: Schon angefangen

Nehmen wir als Beispiel mal einen Hochzeitsplaner.

Dieser wird im Zweifel weit vor der Hochzeit Gespräche führen und sich schon an die Vorbereitung der Hochzeit machen.

Das heißt er hat schon gearbeitet. Muss die Hochzeit ausfallen, weil es eben zum Beispiel ein behördliches Verbot von Feiern gibt und Ihr findet keinen gemeinsamen neuen Termin für die Hochzeit um sie zu verschieben, ist zu unterscheiden, ob Ihr als Brautpaar diese Arbeiten ggf. bei einer späteren Hochzeit nutzen könnt oder nicht, ob also eine nutzbare Teilleistung vorliegt.

Ist das nicht der Fall, können die erbrachten Leistungen also später nicht mehr genutzt werden, so fällt es meiner Meinung nach in das wirtschaftliche Risiko des Dienstleisters und er muss die Anzahlung zurückzahlen.

Könnt Ihr als Brautpaar, also Auftraggeber, die Informationen oder bereits erbrachten Leistungen aber später einsetzen, weil Ihr zum Beispiel aufgrund der vom Hochzeitsplaner erbrachten Leistungen oder Vermittlungen später Geld sparen würdet, so ist diese Leistung meines Erachtens zu vergüten, die Anzahlung kann also nicht vollständig zurückgefordert werden.

Beispiel Fotograf: Noch nicht angefangen

Ist vom Dienstleister, zum Beispiel dem Fotografen der noch nicht zur Kamera gegriffen und noch kein Vorgespräch geführt hat, wirklich noch keine Leistung erbracht worden, muss dieser die Anzahlung an Euch zurückzahlen, wenn Eure Hochzeit behördlich verboten wurde oder wird.

Das gilt natürlich nur dann, wenn Ihr alles versucht habt, die Hochzeit stattfinden zu lassen und das behördliche Verbot jegliche Hochzeit – selbst wenn sie zu zweit auf einem Berg stattfinden würde – untersagt.

 

Fazit: Großer Mist.

Wie wir es auch drehen und wenden, das Ergebnis jetzt in Zeiten des Coronavirus ist in keinem Falle schön. Und wir alle sollten an einem Strang ziehen, denn wir sitzen alle im gleichen Boot.

Ihr wisst jetzt, was die Möglichkeiten sind. Im Zweifel empfehle ich Euch aber natürlich eine juristische Beratung, wenn Ihr immernoch Fragen habt. Meine Kontaktdaten findet Ihr ganz unten in diesem Artikel.

Es gilt aber: Erstmal Ruhe bewahren und abwarten. Flexibel bleiben. In zwei Monaten kann die Welt schon wieder ganz anders aussehen.

Deshalb möchte ich euch folgendes vorschlagen:
  1. Ruhig bleiben, Tee trinken und dann erst einmal ganz in Ruhe informieren!
  2. Liebe Brautpaare, sucht euch Dienstleister mit schriftlichen Verträgen! Dann ist einfach klar, wie es aussieht für Euch. 
  3. Liebe Dienstleister, nehmt in eure (noch zu erstellenden) Verträge Stornoregelungen auf (auch in Bezug auf ggf. geleistete Anzahlungen)! Mehr Klarheit für alle!
  4. Redet miteinander! Kommunikation ist das A und O.
  5. Versucht gemeinsam eine Lösung zu finden, verschiebt Termine, passt die Hochzeit den Gegebenheiten an. Die Absage der Hochzeit ist für beide Seiten schon schlimm genug. Macht euch also nicht gegenseitig das Leben noch schwerer, in dem ihr euch um Geld streitet. Wir müssen jetzt alle zusammenhalten.

In diesem Sinne, auf dass wir alle gesund bleiben, wenn Ihr weitere Fragen habt, kommentiert sie doch bitte oder meldet Euch einfach für eine juristische Beratung direkt bei mir,

Simone Winkler

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Wenn Ihr juristischen Rat sucht, kann ich Euch Simone wirklich empfehlen. Ich arbeite seit Jahren mit ihr zusammen ♥

Simone Winkler | Rechtsanwältin

Winkler@elbdeich-it.de | 040 – 23 81 76 57

Im November findet übrigens ein Workshop mit Simone für alle juristischen Fragen rund um den Beruf des Trauredners (und anderer Hochzeitsdienstleister) statt. Wenn du gern das Workshopprogramm und weitere Informationen hättest, hinterleg einfach hier deinen Namen und deine Mailadresse, ich melde mich dann bei dir 🙂

 

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Comments (8)

  1. ein toller Artikel. vielen dank dafür.
    eine Frage bleibt noch.
    unsere nächste Hochzeit soll noch statt finden – stand gestern.
    wir waren gebucht für die Kirche. das Paar heiratet morgens schon standesamtlich. der Pfarrer musste absagen, weil das bei uns von oben festgelegt wurde, Termin am Standesamt besteht aber noch. dementsprechend könnten wir ja irgendwann im Laufe des Tages unsere Songs spielen. nur halt nicht wie geplant in der Kirche. Braut fragte nämlich schon ob sie die Anzahlung zurück bekommt.
    sollte die Hochzeit komplett ausfallen, kann sie uns natürlich zu einem anderen Datum haben und also praktisch umbuchen.
    alles richtig so? vg Katharina

    • Hallihallo ♥ Das hier ist keine Rechtsberatung oder so, ich bin ja keine Anwältin oder sowas, aber ich behaupte: Ihr könntet beim Standesamt, beim Sektempfang oder bei der Party spielen. Ihr seid gebucht, diesen Dienst nicht abzurufen ist aber die Entscheidung des Brautpaares. Meldet Euch einfach mal unkompliziert bei mir, wenn Ihr wisst, wie es weitergeht mit der Hochzeit 🙂

  2. Danke für den tollen Überblick! Bei diesem höchst emotionalen Thema ist eine Einigung leider oft nicht so leicht, merkt man doch vielen Paaren ihre Enttäuschung sichtlich an. Insbesondere wenn dann Dienstleister noch (zu Recht) für Ihre Mühen vor der Feier etwas in Rechnung stellen (müssen), gab es leider in der letzen Zeit öfter Diskussionen bei uns, die wir aber glücklicherweise fast immer zum Kompromiss bringen konnten.

    Hoffen wir, dass diese Saison als einmalig gilt und wir zum nächsten Jahr mit ordentlich Vorplanung wieder durchstarten können.

    Beste Grüße an alle Kolleginnen und Kollegen.

    Philipp von Belle Vie 🙂

    • Friederike

      Oh ja, ganz ausbleiben werden Auseinandersetzungen wahrscheinlich gerade in diesem Jahr nicht. Und das, obwohl wir natürlich alles tun, was in unserer Macht steht, um das Jahr für alle Seiten wundervoll rum zu kriegen. Mit einer Pandemie hat wahrscheinlich Niemand jemals gerechnet. Ich drücke uns allen (Brautpaaren wie Dienstleistern) alle Daumen ♥ Friederike

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